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   BVerfG, 16.06.1997 - 1 BvR 236/97   

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https://dejure.org/1997,3696
BVerfG, 16.06.1997 - 1 BvR 236/97 (https://dejure.org/1997,3696)
BVerfG, Entscheidung vom 16.06.1997 - 1 BvR 236/97 (https://dejure.org/1997,3696)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juni 1997 - 1 BvR 236/97 (https://dejure.org/1997,3696)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialhilfeansprüche sogenannter Konventionsflüchtlinge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1997 - 1 BvR 236/97
    Schließlich bedarf keiner weiteren Klärung, in welchen Grenzen Nichtdeutschen nach Art. 2 Abs. 1 GG das Recht gewährleistet ist, Aufenthalt und Wohnsitz in Deutschland frei zu wählen (vgl. BVerfGE 35, 382 [399 ff.]; Beschluß vom 10. April 1997, 2 BvL 45/92, Umdruck S. 16 ff.).

    Das auch Nichtdeutschen zustehende Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG , das die freie Wahl des Aufenthaltsortes und des Wohnsitzes in Deutschland einschließt (vgl. BVerfGE 35, 382 [399]), ist durch die verfassungsmäßige Ordnung begrenzt, zu der auch § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG gehört.

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1997 - 1 BvR 236/97
    als Willkürverbot verletzen kann (BVerfGE 87, 273 , [278 f.]; stRspr).

    Soweit sie dabei die Bestimmungen des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht als Sonderregelungen angesehen haben, die eine Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG ausschließen, und die mit dem Verbleib in Sachsen verbundenen, oben beschriebenen Nachteile auch bei dem Beschwerdeführer als Konventionsflüchtling für zumutbar gehalten haben, ist eine Auslegung gewählt, die weder auf sachfremden Erwägungen beruht noch offensichtlich einschlägige Normen unberücksichtigt läßt oder kraß mißdeutet (vgl. BVerfGE 87, 273 [278 f.]).

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1997 - 1 BvR 236/97
    So ist entschieden, daß die Anwendung der Vorschriften über den vorläufigen Rechtsschutz verfassungsgerichtlich nur dann beanstandet werden kann, wenn sie Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung der Grundrechte des jeweiligen Antragstellers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (BVerfGE 79, 69 [74 f.]).

    Das entspricht einer ständigen Praxis der Verwaltungsgerichte und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 79, 69 [74]).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1997 - 1 BvR 236/97
    Schließlich bedarf keiner weiteren Klärung, in welchen Grenzen Nichtdeutschen nach Art. 2 Abs. 1 GG das Recht gewährleistet ist, Aufenthalt und Wohnsitz in Deutschland frei zu wählen (vgl. BVerfGE 35, 382 [399 ff.]; Beschluß vom 10. April 1997, 2 BvL 45/92, Umdruck S. 16 ff.).
  • BSG, 29.03.2022 - B 4 AS 2/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auch das BVerfG hat im Kontext des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG nicht beanstandet, wenn das Leistungsrecht dem Betroffenen faktisch engere Vorgaben macht als sie ihm ausländerrechtlich vorgegeben sind (BVerfG [Kammer] vom 16.6.1997 - 1 BvR 236/97 - juris RdNr 9; BVerfG [Kammer] vom 9.2.2001 - 1 BvR 781/98 - juris RdNr 22 ff) .
  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

    Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf eine verlängerte Aufenthaltsbefugnis im Beschluss vom 16. Juni 1997 (1 BvR 236/97) gehörten nicht zu den tragenden Gründen der Entscheidung und würden nicht von deren Bindungswirkung erfasst.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinen Beschlüssen vom 16. Juni 1997 (1 BvR 236/97, NVwZ 1997, Beilage Nr. 10, S. 73, und 1 BvR 365/97) und vom 17. September 1997 (1 BvR 1401/97, FamRZ 1997, S. 1469) ausgeführt, dass § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG zwar faktisch dem Umzug in ein anderes Bundesland entgegenstehe, die Betroffenen aber sozialhilferechtlich nicht gehindert seien, innerhalb des Bundeslandes umzuziehen, in dem die Aufenthaltsbefugnis erstmals erteilt worden ist.

  • BVerfG, 17.09.1997 - 1 BvR 1401/97

    Faktische Einschränkung der Freizügigkeit Staatenloser durch örtliche Begrenzung

    Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits für vergleichbare Fälle entschieden (Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 1997 - 1 BvR 236/97 und 1 BvR 365/97 -).
  • OVG Niedersachsen, 28.05.1998 - 4 M 2534/98

    Flüchtling; Genfer Konvention; Fürsorgeabkommen

    Der jetzt vom Senat für richtig gehaltenen Auffassung steht nicht entgegen, daß das Bundesverfassungsgericht in dem einen Konventionsflüchtling betreffenden Beschluß vom 16. Juni 1997 (- 1 BvR 236/97 -, NVwZ 1997, Beilage Nr. 10, S. 73) die vom OVG Berlin vorgenommene Auslegung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG nicht beanstandet hat.
  • OVG Niedersachsen, 28.05.1998 - 4 M 1634/98

    Soziahilferecht; Sozialhilfe für Konventionsflüchtlinge; Freizügigkeit

    Der jetzt vom Senat für richtig gehaltenen Auffassung steht nicht entgegen, daß das Bundesverfassungsgericht in dem einen Konventionsflüchtling betreffenden Beschluß vom 16. Juni 1997 1 BvR 236/97 -, NVwZ 1997, Beilage Nr. 10, S. 73) die vom OVG Berlin vorgenommene Auslegung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG nicht beanstandet hat.
  • OVG Niedersachsen, 29.05.1998 - 4 M 1749/98

    Anwendung des Europäischen Fürsorgeabkommens; Aufenthaltsbefugnis; Ausländer;

    Der jetzt vom Senat für richtig gehaltenen Auffassung steht nicht entgegen, daß das Bundesverfassungsgericht in dem einen Konventionsflüchtling betreffenden Beschluß vom 16. Juni 1997 (- 1 BvR 236/97 -, NVwZ 1997, Beilage Nr. 10, S. 73) die vom OVG Berlin vorgenommene Auslegung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG nicht beanstandet hat.
  • VGH Hessen, 17.12.1998 - 1 TG 3529/98

    Sozialhilfe für Ausländer, die im Besitz einer räumlich nicht beschränkten

    Der Senat folgt der von dem Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 16. Juni 1997 -- 1 BvR 236/97 -- (NVwZ-Beilage Nr. 10/1997, S. 73, 74) und vom 17. September 1997 -- 1 BvR 1401/97 -- (FamRZ 1997, 1467) vertretenen Ansicht, daß die Vorschrift des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG einen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe dann nicht ausschließt, wenn die Ausländer nach der Erteilung der ersten Aufenthaltsbefugnis in ein anderes Bundesland umziehen, dort eine neue Aufenthaltsbefugnis erhalten und dort Leistungen der Sozialhilfe beantragen.
  • OVG Hamburg, 16.09.1998 - 4 Bf 294/98

    Sozialhilfe; Ausländer; Aufenthaltsbefugnis; Räumliche Beschränkung; Bundesland

    Auch im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 16.06.1997 (BayVBl 1998 S 112) und vom 17.09.1997 (FamRZ 1997 S 1469) hält der Senat daran fest, daß bei der Anwendung des § 120 Abs. 5 S 2 BSHG maßgeblich das Bundesland ist, in dem dem Ausländer erstmals eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist (vgl Beschl v 25.04.1996, FEVS Bd 47 S 21).
  • VG München, 09.10.1998 - M 15 E 98.2785

    Sozialrechtliche Ausgestaltung der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an

    Nach Ansicht der Kammer ist im Rahmen des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG nicht auf das Bundesland abzustellen, in dem die Aufenthaltsbefugnis erstmals ausgestellt wurde, sondern auf das Bundesland, in dem die jeweils geltende Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde (so auch die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG in den Gründen des Beschlusses vom 16. Juni 1997, BayVBl 1998, 112, 113).
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